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Schülerbeförderung

Kurzbeschreibung

 

Für den Weg zwischen Schule und Wohnsitz können den Schülern Kosten entstehen. Diese Schülerfahrkosten werden vom Träger der besuchten Schule übernommen, wenn die u.g. Voraussetzungen vorliegen.

Beschreibung


Schülerfahrkosten müssen wirtschaftlich und zumutbar sein. Über Art und Umfang der Schülerbeförderung entscheidet der Schulträger, es besteht keine Pflicht zur Beförderung. Der Schulträger entscheidet auch über das zweckmäßigste Verfahren.

Antrags- und Bewilligungsverfahren:
Der Antrag muss einmalig bei Aufnahme an der Schule im Sekretariat rechtzeitig rechtzeitig vor Schuljahresbeginn gestellt werden. Dort sind auch Antragsformulare erhältlich. Die berechtigten Schüler:innen erhalten dann Schülermonatskarten für den öffentlichen Personennahverkehr. Bewilligungszeitraum ist jeweils das Schuljahr.

Bei Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen (z. B. Umzug oder Schulwechsel) sind bereits erhaltene Schülermonatskarten unverzüglich an das Schulsekretariat zurück zu geben.

Schülerfahrtkostenverordnung Nordrhein Westfalen

Wenden Sie sich bzgl. notwendiger Unterlagen an das Sekretariat Ihrer Schule.

Eine pauschalierte Aussage über die Bearbeitungsdauer ist leider nicht möglich.

Die Schülerfahrkostenverordnung des Landes NRW trifft für die zumutbare Länge des Schulwegs folgende Regelung:

  • Für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 4 beträgt die Entfernungsgrenze 2,0 Kilometer
  • Für Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 bis EF1 beträgt die Entfernungsgrenze 3,5 Kilometer
  • Für Schülerinnen und Schüler der Klassen Q1 bis 13 beträgt die Entfernungsgrenze 5,0 Kilometer

Der Schulweg ist der kürzeste Fußweg zwischen Wohnung und nächstgelegener Schule der besuchten Schulform. Bei gesundheitlichen Gründe oder der Beschaffenheit des Schulweges können Ausnahmen gemacht werden.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen