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Lärmbekämpfung / Lärmbelästigung

Beschreibung

A. Lärmbelästigung durch Gaststätten und ruhestörender Lärm

Durch § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetz NRW (LImschG) wird generell die Nachtruhe, d. h. die Zeit von 22.00–06.00 Uhr, geschützt. Während dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.
§ 10 des LImschG regelt darüber hinaus die Benutzung von Tonerzeugungs- und Tonwiedergabegeräten. Diese Geräte dürfen auch außerhalb der gesetzlich geschützten Nachtruhe nur in einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Verstöße gegen diese Vorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.

Die Mittagsruhe ist nicht generell gesetzlich geschützt. Sie kann aber in örtlichen Vorschriften geregelt sein. In Oerlinghausen ist die Mittagsruhe wie folgt geregelt:
In reinen und allgemeinen Wohngebieten, sowie in Kleinsiedlungsgebieten sind folgende Tätigkeiten nur werktags in der Zeit von 07.00–13.00 Uhr und von 15.00–19.00 Uhr zulässig:

  • die Benutzung von Rasenmähern mit Verbrennungs-/Elektromotoren, Motorsägen und anderen lauten Werkzeugen mit Motorantrieb,
  • das Holzhacken, Hämmern, Sägen und andere lärmverursachende Haus- und Gartenarbeiten.

Ist die Mittagsruhe Bestandteil eines Mietvertrages oder einer Hausordnung, sind Störungen mit dem Vermieter oder auf dem privatrechtlichen Weg zu klären.

B. Lärmbelästigung durch Gewerbebetriebe, Baustellen, Sport- und Freizeitanlagen

Wie laut es sein darf, wird durch Vorschriften wie z.B. die TA Lärm gebietsabhängig geregelt; danach muss in Gewerbegebieten mehr Lärm hingenommen werden als in Wohngebieten. In der Nachtzeit (22.00–06.00 Uhr) gelten wiederum deutlich niedrigere Richtwerte („Nachtruhe“).

Bei Belästigungen durch Gewerbebetriebe, Baustellen, Sport- und Freizeitanlagen ist die Untere Immissionsschutzbehörde des Kreises Lippe zuständig.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen