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Schiedsamt

Beschreibung

„Schlichten statt richten!“
Versuch einer gütlichen Einigung in Streitfällen

Die Aufgaben des Schiedsamtes nehmen Schiedspersonen wahr, die vom Rat der Stadt Oerlinghausen für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Sie haben die Aufgabe, als Teilorgan der Justiz bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sowie Strafsachen zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen gütlich zu einigen. Die Schiedspersonen sind zur Verschwiegenheit über ihre Verhandlungen und die Verhältnisse der Parteien verpflichtet.

Die Schiedstätigkeit ist ehrenamtlich.

Das Schlichtungsverfahren kann in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, ausgenommen Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Familien- und Arbeitsgerichte fallen
(z.B. Zahlungsansprüche aus verschiedenen Vertragsarten, Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche und Beseitigungsansprüche, die einen Geld-wert besitzen) sowie über nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre, soweit diese nicht in Presse und Rundfunk begangen worden ist, durchgeführt werden.

In einzelnen Rechtsstreitigkeiten ist die Durchführung des Schlichtungsverfahrens obligatorisch. Die Erhebung einer Klage vor einem ordentlichen Gericht bei Streitigkeiten aus dem Nachbarrecht, wegen Verletzung der persönlichen Ehre und 2008 neu hinzugekommen wegen Ansprüchen aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ist erst nach dem Versuch einer gütlichen Einigung zulässig.

Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs ist ohne Bedeutung für die Zuständigkeit der Schiedsperson.

Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens in Strafsachen ist eingeschränkt nur bei Straftaten wie Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, einfacher vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung, Bedrohung oder Sachbeschädigung zulässig. Diese Delikte können im Wege der Privatklage verfolgt werden. Zulässigkeitsvoraussetzung für die Durchführung eines Privatklageverfahrens ist, dass zuvor der Versuch einer gütlichen Einigung z.B. im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens unternommen worden ist.

 

Ein formloser schriftlicher oder mündlicher Antrag bei der Schiedsperson ist ausreichend.

Die Durchführung der außergerichtlichen Streitschlichtung ist Aufgabe der von den Landesjustizverwaltungen anerkannten Gütestellen. Dies sind zunächst einmal die Schiedsämter, die es in allen Städten und Gemeinden des Landes gibt.

Weitere Informationen zum Schiedsamt erhalten Sie unter www.schiedsamt.de. Unter www.streitschlichtung.nrw.de sind neben den Schiedsämtern auch die anerkannten Gütestellen und sonstigen Schlichtungsstellen im Land Nordrhein-Westfalen abrufbar.

Sofern Sie die Dienste der Schiedsperson in Anspruch nehmen möchten, kontaktieren Sie diese bitte direkt zwecks Besprechung des Sachverhalts und ggf. Vereinbarung eines Gesprächstermins. Das weitere Schiedsverfahren wird durch die Schiedsperson in eigener Zuständigkeit durchgeführt.

Die Stadt Oerlinghausen betreut die Schiedspersonen lediglich in Verwaltungsfragen und kann ggf. bei der Kontaktaufnahme behilflich sein.

Bitte wenden Sie sich an Herrn Brand als erste Schiedsperson. Sein Vertreter ist Herr Aukamp.

Die Schiedsperson erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren und Auslagen.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen