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Leistungen für Bildung und Teilhabe

Beschreibung

Seit dem 01.01.2011 werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben ihrem monatlichen Regelbedarf auch sogenannte Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft berücksichtigt.

Wer hat Anspruch auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes?

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre haben einen Rechtsanspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket, wenn ihre Eltern / Erziehungsberechtigten oder sie selbst ab Vollendung des 18. Lebensjahres eine der folgenden Leistungen beziehen: Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (sog. Hartz IV-Leistungen), Sozialhilfe oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung, Wohngeld, Kinderzuschlag (KiZ) zuzüglich zum Kindergeld, Asylbewerberleistungen.

Wer bekommt die Leistungen?

  • Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen
  • Leistungen für soziale und kulturelle Teilhabe erhalten nur Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Berufsschüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von den Leistungen ausgeschlossen.

Antragsverfahren

Die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket müssen beantragt werden. Der Antrag ist online ausfüllbar, kann dann ausgedruckt und unterschrieben werden. Der Versand muss auf dem Postweg oder mit persönlicher Abgabe im Rathaus erfolgen.

Welche Leistungen umfasst der Bildungs- und Teilhabepakt?

Schulbedarf

Für den persönlichen Schulbedarf wird zu Beginn eines Schulhalbjahres ein zusätzlicher Geldbetrag ausgezahlt. Zum 01. August fließt ein Betrag in Höhe von 100 Euro und zum 01. Februar in Höhe von 50 Euro. Ein zusätzlicher Antrag ist nicht erforderlich.

Ausflüge und Klassenfahrten

Schon in der Vergangenheit wurden die tatsächlich anfallenden Kosten für mehrtägige Klassenfahrten übernommen. Diese Regelung gilt jetzt auch für eintägige Ausflüge und ist erweitert worden auf Kinder in Kindertagesstätten. Taschengeld während des Ausflugs wird nicht übernommen.

Lernförderung ("Nachhilfeunterricht")

Wenn das Erreichen des Klassenziels, d.h. die Versetzung in die nächste Klassenstufe, gefährdet ist, kommt im Ausnahmefall außerschulischer Nachhilfeunterricht in Frage. Vorrangig sind immer die in der Regel kostenlosen schulischen oder schulnahen Angebote (z.B. von Fördervereinen) zu nutzen.

Mittagsverpflegung in Schule, Kindertageseinrichtung und Hort

Für die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die anfallenden Verpflegungskosten in voller Höhe übernommen.

Schülerbeförderung

Schülerinnen und Schülern, die die nächstgelegene Schule besuchen, werden die Übernahme der Schülerbeförderungskosten gewährt, wenn

•sie die Schule nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen können und
•die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden.

Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie nach der Schülerfahrtkostenverordnung NRW. Ihr Eigenanteil wird übernommen.

Soziale und kulturelle Teilhabe

Damit sich Kinder und Jugendliche in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen integrieren können, wird monatlich eine zusätzliche Leistung im Wert von 15 Euro an den Verein oder den Anbieter erbracht. Diese Leistung kann individuell bspw. für Mitgliedsbeiträge im Fußballverein, Musikunterricht, Museumsbesuche oder Ferienfreizeiten eingesetzt werden.

Wer ist für Sie zuständig?

Die Leistungen werden erbracht durch

  • das Jobcenter Lippe pro Arbeit für die Leistungsberechtigten
    nach dem SGB II
  • den Kreis Lippe für die Leistungsberechtigten nach dem Wohngeldgesetz und für Kinderzuschlagsberechtigte
  • die örtlichen Sozialämter für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (analog SGB XII)

Ansprechpartnerin beim Kreis Lippe

Frau B. Osterhage
Tel.: +49 5231 621033
Mittwoch und Donnerstag: 08.00–13.00 Uhr

Es kann keine Aussage zur Bearbeitungszeit getroffen werden.

Es fallen keine Gebühren an.