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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung SGB XII

Beschreibung

Seit dem 1. Januar 2003 gibt es die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die Grundsicherung ist eine eigenständige soziale Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer oder dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt. Als Besonderheit gilt, dass Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern unberücksichtigt bleiben, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt.
Im Unterschied zu Versichertenrenten und Erwerbsminderungsrenten ist eine Bedürftigkeit Voraussetzung für die Gewährung.

Wer hat einen Anspruch auf Leistungen?

Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,

  • die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung wird nicht vorausgesetzt. Anspruch auf Leistungen haben Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen, bzw. aus dem Einkommen und Ver-mögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.

Keinen Anspruch auf Leistungen haben

  • Personen, wenn das Einkommen von Unterhaltspflichtigen (Kindern bzw. Eltern) jährlich einen Betrag von 100.000 Euro übersteigt,
  • Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der vergangenen 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben,
  • ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerber-Leistungsgesetz erhalten.

Neben den Einkommensverhältnissen spielen auch die Vermögensverhältnisse eine wichtige Rolle; so dürfen beim Bezug von Leistungen der Grundsicherung bestimmte Vermögensfreigrenzen nicht überschritten werden.

Die Grundsicherung umfasst:

  • den maßgebenden Regelsatz
  • die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung
  • eventuell bestehende Mehrbedarfe (z. B. bei Schwangerschaft und für kosten-aufwändige Ernährung bei bestimmten Erkrankungen oder für allein erziehende Personen)
  • Leistungen für folgende einmalige Bedarfe:
    • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
    • Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
    • mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
  • (jedoch nur, wenn Sie grundsätzlich einen Anspruch nach dem SGB XII haben)

In einem Beratungsgespräch kann unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden, ob für Sie ein Anspruch auf Leistungen gegeben ist.

Sie benötigen die folgenden Unterlagen (evtl. weitere nach Rücksprache mit der Sachbearbeitung):

  • Personalausweis
  • Krankenversicherungskarte
  • Schwerbehindertenausweis
  • Bescheid vom Versorgungsamt über die Feststellung der Schwerbehinderung
  • Mietvertrag
  • Nachweise der Unterkunfts- und Heizkosten
  • Einkommensnachweise
  • Rentenbescheide
  • Versicherungen
  • Vermögensnachweise der letzten zehn Jahre
  • Nachweis über sonstige Verpflichtungen/Belastungen (Hypotheken, Darlehen usw.)
  • Wohngeldbescheid
  • Girokontoauszüge der letzten drei Monate
  • Betreuungsurkunde vom Vormundschaftsgericht
  • 4. Kap. SGB XII

Sie erhalten die Antragsformulare zur Beantragung von Grundsicherungsleistungen nach einer Erstberatung. Bitte vereinbaren Sie hierzu einem Termin mit dem für Sie zuständigen Sachbearbeiter

Ca. 3 Wochen.

Zuständigkeiten nach Buchstaben:

Frau Bockwinkel: SGB XII  A - E

Herr Schrader: SGB XII F-K

Frau Wojakowski: SGB XII L - Q

Frau Gür: SGB XII  R - Z

Gebühren fallen nicht an.

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Zuständige Kontaktpersonen