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Kirchenaustritt

Beschreibung

Kirchenaustrittserklärungen beim Amtsgericht Detmold

Der Austritt erfolgt durch Erklärung entweder
bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen ersten Wohnsitz hat (Terminabsprache erforderlich!) oder
• bei einer Notarin/einem Notar in öffentlich beglaubigter Form
Eine Austrittserklärung in einfacher Schriftform ist nicht möglich. Sie kann nur höchstpersönlich abgegeben werden, eine Bevollmächtigung ist nicht zulässig.

Erforderliche Unterlagen und Informationen

Vorzulegen bzw. anzugeben ist
• ein gültiger Personalausweis (oder einen Reisepass in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung),
• der Familien- und Vorname, Tag und Ort der Geburt, die Adresse sowie der Familienstand sowie
• die eindeutige Bezeichnung der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der Sie austreten wollen,
• Ort und Kirchengemeinde/Pfarrei der Taufe (wenn bekannt).

Besonderheiten bei Minderjährigen
• Für Kinder unter 12 Jahren und für Geschäftsunfähige können die gesetzlichen Vertreter, denen die Personensorge zusteht, die Erklärung abgeben, diese müssen zeitgleich bei Gericht vorsprechen. Ein alleiniges Sorgerecht ist nachzuweisen.
• Bei Kindern zwischen Vollendung des 12. und des 14. Lebensjahres kann der Austritt nicht gegen deren Willen erklärt werden. Die Zustimmung zum Austritt kann das Kind nur selbst abgeben. Es muss daher zusammen mit seinen gesetzlichen Vertretern (ein alleiniges Sorgerecht ist nachzuweisen) zur Erklärung beim Notar oder beim Amtsgericht erscheinen.
• Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr können Minderjährige selbst den Austritt erklären, auch gegen den Willen ihrer gesetzlichen Vertreter.

Kosten für den Austritt
Für die Erklärung des Austritts beim Amtsgericht oder bei einer Notarin/bei einem Notar entsteht pro Person eine Gebühr in Höhe von 30,00 € (bei einer Notarin/bei einem Notar können weitere Kosten anfallen).

Zuständige Einrichtungen