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Vergnügungssteuer

Kurzbeschreibung

 

Die Vergnügungssteuer kann von Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden. Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen.

Beschreibung

Die Vergnügungssteuer ist als Aufwandssteuer anzusehen, besteuert wird der jeweilige finanzielle Aufwand für das Vergnügen. Steuerschuldende Person ist die Person, die eine Veranstaltung durchführt oder Spielapparate aufstellt.

Erhoben wird die Vergnügungssteuer in der Stadt Oerlinghausen für:

  • das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten. Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.

Die Steuersätze entnehmen Sie bitte der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Oerlinghausen 

Für die Bearbeitung selbst werden keine Gebühren erhoben.

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