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SGB XII, Wohngeld, Asylangelegenheiten (3.1.2)

Beschreibung

Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

 

Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) regelt die Leistungen für Personen, die keinen verfestigten Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland haben und sich typischerweise nur vorübergehend hierzulande aufhalten. Sie erhalten finanzielle Hilfen nach dem AsylbLG, sofern sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können. Die Leistungen werden den Leistungsberechtigten einmal monatlich persönlich ausgehändigt.

Personenkreis

  • Asylbewerber im laufenden Asylverfahren
  • Asylbewerber mit Duldung nach negativem Abschluss des Asylverfahrens, die aus humanitären oder völkerrechtlichen Gründen nicht in ihre Herkunftsländer zurückgeführt werden können
  • Personen mit Aufenthaltsbefugnis, bzw. Aufenthaltserlaubnis, aus humanitären Gründen

Voraussetzungen für den Leistungsbezug:

  • Gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
  • Wohnsitznahme ist auf die Stadt Oerlinghausen beschränkt oder
  • Zuweisung nach Oerlinghausen durch die Bezirksregierung Arnsberg im Rahmen des Asylverfahrens
  • Ggf. vorhandenes Vermögen ist aufgebraucht, bevor die Hilfe einsetzt

Leistungsumfang

  • Maßgebender Regelsatz
  • Angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung
  • Krankenhilfe bei akuten Erkrankungen
  • Leistungen für einmalige Bedarfe, z. B. Schwangerschaftsausstattung
  • Leistungen für Bildung und Teilhabe, z.B. Schulbedarf

Sie benötigen die folgenden Unterlagen

  • Antrag auf Leistungen nach dem AsylbLG (wird bei der persönlichen Vorsprache ausgehändigt)
  • Ausweisersatz, wenn vorhanden (Ankunftsnachweis, BÜMA, Aufenthaltsgestattung, Duldung, Nationalpass mit Aufenthaltserlaubnis)
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate, sofern ein Konto vorhanden ist
  • Vermögensnachweise (z.B. Sparbuch, Wertpapiere, Bargeld, Lebensversicherungen)
  • Einkommensnachweise (z.B. Lohn-/Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheide, Unterhalt)
  • Ggf. Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen, Nachweise über bisherige Aufenthaltsorte (z.B. Meldebescheinigung)

 

Grundsicherung (SGB XII)

Ob Sie leistungsberechtigt sind und welche Unterlagen benötigt werden, können Sie im persönlichen Gespräch mit Ihrer Ansprechpartnerin des Fachbereiches „Soziales, Bildung, Ehrenamt“, klären.

eit dem 1. Januar 2003 gibt es die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die Grundsicherung ist eine eigenständige soziale Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer oder dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt. Als Besonderheit gilt, dass Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern unberücksichtigt bleiben, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt.
Im Unterschied zu Versichertenrenten und Erwerbsminderungsrenten ist eine Bedürftigkeit Voraussetzung für die Gewährung.

Wer hat einen Anspruch auf Leistungen?

Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,

  • die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung wird nicht vo-rausgesetzt. Anspruch auf Leistungen haben Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen, bzw. aus dem Einkommen und Ver-mögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners, so-weit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.

Keinen Anspruch auf Leistungen haben

  • Personen, wenn das Einkommen von Unterhaltspflichtigen (Kindern bzw. Eltern) jährlich einen Betrag von 100.000 Euro übersteigt,
  • Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der vergangenen 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben,
  • ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerber-Leistungsgesetz erhalten.

Neben den Einkommensverhältnissen spielen auch die Vermögensverhältnisse eine wichtige Rolle; so dürfen beim Bezug von Leistungen der Grundsicherung bestimmte Vermögensfreigrenzen nicht überschritten werden.

Die Grundsicherung umfasst:

  • den maßgebenden Regelsatz
  • die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung
  • eventuell bestehende Mehrbedarfe (z. B. bei Schwangerschaft und für kosten-aufwändige Ernährung bei bestimmten Erkrankungen oder für allein erziehende Personen)
  • Leistungen für folgende einmalige Bedarfe:
    • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
    • Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
    • mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
  • (jedoch nur, wenn Sie grundsätzlich einen Anspruch nach dem SGB XII haben)

In einem Beratungsgespräch kann unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden, ob für Sie ein Anspruch auf Leistungen gegeben ist.

Sie benötigen die folgenden Unterlagen (evtl. weitere nach Rücksprache mit der Sachbearbeitung):

  • Personalausweis
  • Krankenversicherungskarte
  • Schwerbehindertenausweis
  • Bescheid vom Versorgungsamt über die Feststellung der Schwerbehinderung
  • Mietvertrag
  • Nachweise der Unterkunfts- und Heizkosten
  • Einkommensnachweise
  • Rentenbescheide
  • Versicherungen
  • Vermögensnachweise der letzten zehn Jahre
  • Nachweis über sonstige Verpflichtungen/Belastungen (Hypotheken, Darlehen usw.)
  • Wohngeldbescheid
  • Girokontoauszüge der letzten drei Monate
  • Betreuungsurkunde vom Vormundschaftsgericht

 

Wohngeld

Wohnen kostet Geld - oft zu viel Geld für Haushalte, die nur über ein geringes Einkommen verfügen. Deshalb gewährt der Staat in solchen Fällen einen Zuschuss in Form von Wohngeld als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss (für Eigentümerinnen und Eigentümer).

Wohngeld gibt es

  • als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder für Bewohner eines Heimes
  • als Lastenzuschuss für Eigentümer eines Eigenheimes oder einer
    Eigentumswohnung.

Bewilligungsvoraussetzungen:

Ob auch bei Ihnen ein Anspruch auf Wohngeld besteht, prüfen wir gerne individuell.
Das Wohngeld ist abhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, von der monatlichen Miete bzw. der Belastung (bei Eigentümerinnen und Eigentümern) und vom Gesamteinkommen des Haushalts.

Vom Wohngeld ausgeschlossen sind grundsätzlich
Empfängerinnen und Empfänger folgender Transferleistungen:

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
  • Übergangsgeld und Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II
  • nach dem Sechsten bzw. Siebten Buch Sozialgesetzbuch
    (SGB XI bzw. SGB XII)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
  • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch
  • (SGB XIII), wenn alle zum Haushalt rechnenden Personen zu den Empfängern dieser Leistung gehören


Sie benötigen die folgenden Unterlagen (evtl. weitere nach Rücksprache mit der Sachbearbeitung):

  • Wohngeldantrag
  • Mietvertrag, bei Eigentum Darlehensverträge und Grundbesitzabgabenbescheid
  • Mietbescheinigung
  • Einkommensnachweise (z.B. Verdienstbescheinigung, Abrechnungen,
  • Rentenbescheid, Bescheid Arbeitslosengeld I, Zins- /Ertragsbescheinigungen usw.)
  • Kontoauszüge der Miete / monatlichen Belastung

 

Anschrift

  • SGB XII, Wohngeld, Asylangelegenheiten (3.1.2)
  • Stadt Oerlinghausen
  • Rathausplatz 1
  • 33813 Oerlinghausen

Zuständige Kontaktpersonen