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Vorkaufsrecht der Gemeinde
Beschreibung
Wenn ein Grundstückskaufvertrag abgeschlossen worden ist, muss die Gemeinde, in der das Grundstück liegt, prüfen, ob ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch oder anderen Gesetzen vorliegt. Im Verlauf der Prüfung entscheidet sie, ob sie das Vorkaufsrecht ausüben will oder nicht.
Ein gesetzliches Vorkaufsrecht liegt zum Beispiel dann vor, wenn ein Bebauungsplan die Nutzung als öffentliche Fläche, z.B. für Straßen, Grünflächen, Kindergärten oder Schulen, festsetzt. Die Ausübung des Vorkaufsrechtes ist aber ausgeschlossen beim Verkauf an den Ehepartner, einen Verwandten in gerader Linie oder bei Eigentumswohnungen.
Zu jedem Grundstückskaufvertrag beantragt daher die Notarin oder der Notar ein Vorkaufsrechtszeugnis bei der Stadt Oerlinghausen. Dieses Zeugnis bestätigt, dass entweder kein Vorkaufsrecht vorliegt, oder auf ein bestehendes Vorkaufsrecht verzichtet wird. Der Notar reicht das Zeugnis und den Kaufvertrag beim Grundbuchamt ein. Erst dann findet die Eintragung im Grundbuch statt.
Vom gesetzlichen Vorkaufsrecht macht die Stadt Oerlinghausen nur in ganz seltenen Ausnahmefällen Gebrauch.
Mitteilung Grundstückskaufvertrag
20,00 €
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Bauen und Umwelt - Verwaltung (4.1.1)
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- Rathausplatz 1
- 33813 Oerlinghausen
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Zuständige Kontaktpersonen
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Frau Jasmin Saribay
Sachbearbeiterin- Telefon:
- 05202 493-56
- E-Mail:
- j.saribay@oerlinghausen.de
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Frau Desirée Drechshage-Rieke
Sachbearbeiterin- Telefon:
- 05202 493-58
- E-Mail:
- d.drechshage-rieke@oerlinghausen.de