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Abbruch von Gebäuden
Beschreibung
Genehmigungs- und anzeigefrei sind gem. § 62 Abs. 3 BauO NRW 2018 der Abbruch und die Beseitigung bei:
- genehmigungsfreien Anlagen
(z. B. Gebäude bis 75 m³ umbauter Raum oder Garagen bis 30 qm Grundfläche)
- freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3
- baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 7 Metern.
Die Baugenehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung der für Abbruchvorhaben/Beseitigungsmaßnahmen zu beachtenden Rechtsvorschriften. In allen Fällen ist die Bauherrschaft dafür verantwortlich, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Für alle übrigen Gebäude und baulichen Anlagen ist die beabsichtigte Beseitigung (Abbruch) nach § 62 Absatz 3 BauO NRW 2018 einen Monat vorher bei der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Eine Nachfrage bei der Stadtverwaltung kann hier unnötigen Ärger ersparen. Für eine Bauberatung stehen wir Ihnen bei der Stadt Oerlinghausen innerhalb unserer Sprechzeiten gerne zur Verfügung.
- Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
- Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
Antrag „Anzeige der Beseitigung von Anlagen“ (Formularpool auf den Internetseiten des Kreises Lippe)
Die Gebühr für die Abbruchgenehmigung wird durch den Kreis Lippe gemäß der Gebührenordnung des Landes NRW berechnet.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Stadtentwicklung, Stadtplanung (4.2.1)
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- Rathausplatz 1
- 33813 Oerlinghausen
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